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Betreiber eines Indoorspielplatzes haftet nicht für ArmbruchBetreiber eines Indoorspielplatzes haftet nicht für Armbruch

Das LG Offenburg hat entschieden, dass die Betreiberin eines Indoorspielplatzes nicht für den Armbruch einer 5-jährigen Besucherin haftet, den diese durch den Zusammenstoß mit einem rutschenden Kind erlitten hat (Az. 1 S 76/22).