Für die Feststellung, ob eine Person, die einen Vertrag geschlossen hat, als „Verbraucher“ eingestuft werden kann, sind die mit dem Abschluss dieses Vertrags verfolgten gegenwärtigen oder zukünftigen Ziele zu berücksichtigen, und zwar unabhängig von der Frage, ob diese Person ihre Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis oder selbstständig ausübt. Die BRAK weist auf ein Urteil des EuGH hin (Rs. C-177/22).
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