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Kein Unfallversicherungsschutz für das Pflücken einer Sonnenblume zur Vorbereitung eines Schüler-VortragsKein Unfallversicherungsschutz für das Pflücken einer Sonnenblume zur Vorbereitung eines Schüler-Vortrags

Ein Schüler steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er für ein Referat in der Schule auf eigene Initiative eine Sonnenblume pflücken will und auf dem Weg zum Sonnenblumenfeld einen Unfall erleidet. Dies entschied das LSG Sachsen-Anhalt (Az. L 6 U 36/24).