Steuerberater Nürnberg | Lohnbuchhaltung | Jahresabschluss - Kioske dürfen nicht grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen geöffnet seinKioske dürfen nicht grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein

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Kioske dürfen nicht grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen geöffnet seinKioske dürfen nicht grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein

Die Stadt Aachen hatte einem Kioskbetreiber aus Aachen mit sofortiger Wirkung untersagt, seinen Kiosk weiterhin an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte vor dem VG Aachen keinen Erfolg (Az. 10 L 790/24).