Steuerberater Nürnberg | Lohnbuchhaltung | Jahresabschluss - Schlechte Bewertung im Online-Portal: Verfasser muss Tatsachen beweisen könnenSchlechte Bewertung im Online-Portal: Verfasser muss Tatsachen beweisen können

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Schlechte Bewertung im Online-Portal: Verfasser muss Tatsachen beweisen könnenSchlechte Bewertung im Online-Portal: Verfasser muss Tatsachen beweisen können

Wer in einem Online-Bewertungsportal negative Tatsachen zulasten eines Unternehmens behauptet, muss im Zweifel beweisen, dass diese Fakten auch zutreffend sind. Gelingt der Beweis nicht, so kann der Betroffene verlangen, dass die Bewertung unterlassen wird. Dies hat das LG Frankenthal klargestellt (Az. 6 O 18/23).