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Aufgrund der Anpassung des § 4 Nr. 16 UStG durch das Jahressteuergesetz 2020, der Anpassung des § 4 Nr. 25 UStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften sowie der zu Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g und h MwStSystRL ergangenen BFH-Rechtsprechung ändert das BMF den UStAE (Az. III C 3 – S-7172 / 21 / 10003 :001).