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„Wohnort“ in Gerichtsstandsklausel einer Versicherung ist Wohnort bei Klageerhebung„Wohnort“ in Gerichtsstandsklausel einer Versicherung ist Wohnort bei Klageerhebung

Stellen Versicherungsbedingungen einer ausländischen Lebensversicherung in einer Gerichtsstandsklausel auf den Wohnort des Versicherungsnehmers ab, kommt es auf den Wohnort bei Klageerhebung – nicht bei Vertragsschluss – an. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 7 U 66/21).

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