Steuerberater Nürnberg | Lohnbuchhaltung | Jahresabschluss - Abflugflughafen als erste Tätigkeitsstätte von Piloten und FlugbegleiternAbflugflughafen als erste Tätigkeitsstätte von Piloten und Flugbegleitern

Rufen Sie uns gerne an
0911 39372790

Schreiben Sie uns gerne eine E-Mail
kontakt@stb-becker-zeiler.de

Bewerben Sie sich online oder per E-Mail
bewerbung@stb-becker-zeiler.de

Abflugflughafen als erste Tätigkeitsstätte von Piloten und FlugbegleiternAbflugflughafen als erste Tätigkeitsstätte von Piloten und Flugbegleitern

Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören. So entschied das FG Hamburg (Az. 6 K 207/21).