Der BFH hatte zu entscheiden, ob im Falle einer Grundstücksüberlassung zwischen zwei GmbH & Co. KGs die personelle Verflechtung vorliegt, wenn die Kommanditisten der vermietenden Gesellschaft sämtliche Anteile einer GmbH halten, die alleinige Kommanditistin der mietenden Gesellschaft ist und sämtliche Anteile an deren Komplementärin hält (Az. IV R 7/18).
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