Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob ein zunächst in einem Grundlagenbescheid unterbliebener Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO nachgeholt werden kann, wenn der die Nachholung enthaltende Änderungsbescheid in einem späteren Jahr ergeht als der Ausgangsbescheid und zwischenzeitlich hinsichtlich der Folgesteuern Festsetzungsverjährung eingetreten ist (Az. II R 38/19).
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