Der BFH hatte zu entscheiden, ob der Erwerb von Eigentumswohnungen in Bruchteileigentum eine Vorbereitungshandlung für die in der Rechtsform einer personengleichen GbR nachfolgende Vermietung und daher der unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen ist, mit der Rechtsfolge, dass die GbR gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 UStG als Steuerschuldnerin heranzuziehen ist (Az. V R 44/20).
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