Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein Steuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden kann, wenn die Zustimmung zum Realsplitting erst nach bestandskräftiger Veranlagung erklärt wurde und der Sonderausgabenabzug beim Ehemann erst nach mehreren Jahren erfolgte, da die Berücksichtigung strittig war oder ob bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist (Az. X R 15/19).
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