Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Unterhaltspflicht in § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG (i. d. F. ab dem Jahr 2011) anders zu verstehen ist als die Begriffsbestimmung in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB (Az. III R 24/20).
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