Der BFH holt eine Vorabentscheidung des EuGH zu der Frage ein, ob eine unter Progressionsvorbehalt steuerfreie „begünstigte Tätigkeit“ nach Abschn. I Nr. 4 des Auslandstätigkeitserlasses nicht vorliegt, wenn ein Entwicklungshilfeprojekt nicht im Rahmen der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe stattfindet, sondern durch Mittel der EU finanziert wird (Az. I R 20/18).
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