Steuerberater Nürnberg | Lohnbuchhaltung | Jahresabschluss - BFH: Vereinbarkeit der Verwaltungspraxis nach Abschn. I Nr. 4 ATE i. V. m. § 34c Abs. 5 EStG mit dem UnionsrechtBFH: Vereinbarkeit der Verwaltungspraxis nach Abschn. I Nr. 4 ATE i. V. m. § 34c Abs. 5 EStG mit dem Unionsrecht

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BFH: Vereinbarkeit der Verwaltungspraxis nach Abschn. I Nr. 4 ATE i. V. m. § 34c Abs. 5 EStG mit dem UnionsrechtBFH: Vereinbarkeit der Verwaltungspraxis nach Abschn. I Nr. 4 ATE i. V. m. § 34c Abs. 5 EStG mit dem Unionsrecht

Der BFH holt eine Vorabentscheidung des EuGH zu der Frage ein, ob eine unter Progressionsvorbehalt steuerfreie „begünstigte Tätigkeit“ nach Abschn. I Nr. 4 des Auslandstätigkeitserlasses nicht vorliegt, wenn ein Entwicklungshilfeprojekt nicht im Rahmen der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe stattfindet, sondern durch Mittel der EU finanziert wird (Az. I R 20/18).