Der BFH hatte zu entscheiden, ob der Kläger mit der Vermietung von Land in der virtuellen Welt steuerbare Leistungen im Rahmen eines Leistungsaustausches erbrachte oder ob der Leistungsaustausch zwischen dem Betreiber der im Ausland (Drittland) ansässigen Online-Plattform und den Nutzern zustande kam (Az. V R 38/19).
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