Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob Versorgungsleistungen auch dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn sie zwar dem Grunde nach auf einer ländergesetzlichen Sonderregelung zur Hoferbfolge beruhen, der Höhe nach aber erst im Anschluss an den Erbfall durch Vertrag festgelegt werden (Az. X R 4/20).
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