Steuerberater Nürnberg | Lohnbuchhaltung | Jahresabschluss - BFH: Zivile Tätigkeit für die ISAFBFH: Zivile Tätigkeit für die ISAF

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BFH: Zivile Tätigkeit für die ISAFBFH: Zivile Tätigkeit für die ISAF

Der für eine Tätigkeit als International Civilian Consultant bei der ISAF in Afghanistan gezahlte Arbeitslohn unterliegt der Einkommensteuer. Aus völkerrechtlichen Vereinbarungen ergibt sich kein Anspruch auf eine Steuerbefreiung. Dies entschied der BFH (Az. I R 43/19).