Steuerberater Nürnberg | Lohnbuchhaltung | Jahresabschluss - BFH zum Leistungsaustausch eines Fitnessstudios im Lockdown (I)BFH zum Leistungsaustausch eines Fitnessstudios im Lockdown (I)

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BFH zum Leistungsaustausch eines Fitnessstudios im Lockdown (I)BFH zum Leistungsaustausch eines Fitnessstudios im Lockdown (I)

Der BFH hatte zu klären, ob Beitragszahlungen an ein Fitnesscenter auch dann als umsatzsteuerpflichtige Entgelte anzusehen sind, wenn das Fitnesscenter auf Grund einer vorübergehenden, pandemiebedingten Schließung keine Nutzung seiner Räumlichkeiten anbieten kann (Az. XI R 5/23).