Der BFH entschied in der streitigen Frage, ob ein Entnahmegewinn nach § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG in der für das Jahr 2013 geltenden Fassung anzusetzen ist, weil bei einer personallosen Betriebsstätte Wirtschaftsgüter nicht mehr dieser, sondern ab dem 01.01.2013 aufgrund einer Zuordnung nach der sog. Personalfunktion vollständig der ausländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte zuzuordnen seien (Az. I B 44/21).
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