Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein Sportverein, dem von einer Gemeinde eine Sportanlage mietfrei überlassen wird, an die Gemeinde eine steuerbare, steuerpflichtige und nicht steuersatzermäßigte Leistung erbringt, wenn die Gemeinde nicht nur keine Miete erhält, sondern zusätzlich noch Zuzahlungen zur Bewirtschaftung leistet (Az. V R 17/20).
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