Der BFH hatte zu entscheiden, ob es sich bei dem Abruf der beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Adressdaten des Vollstreckungsschuldners durch die Erhebungsstelle des Finanzamts um eine Wohnsitzermittlung handelt, die zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung führt (Az. VII R 21/19).
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