Der vom Präsidium des BGH vorübergehend als Hilfsspruchkörper eingerichtete VIa. Zivilsenat hat entschieden, dass Käufern von vom sog. Dieselskandal betroffenen Neuwagen, deren Anspruch nach § 826 BGB verjährt ist, ein Anspruch gegen den Hersteller aus § 852 Satz 1 BGB zusteht (Az. VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21).
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