Das VG Hannover hat die Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen einen Bescheid der Landeshauptstadt Hannover abgewiesen, mit dem der Bund zur Zahlung von Feuerwehrkosten herangezogen wurde, denn der Eigentümer eines fließenden Gewässers ist zustandsverantwortlich für das darin befindliche Wasser (Az. 10 A 2803/19).
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