Vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung muss das Gericht der Gegenseite die Möglichkeit geben, auf den Antrag und weitere Schriftsätze zu erwidern und ihr an die Antragsteller-Seite gerichtete Hinweise zur Kenntnis bringen. Das gebiete die prozessuale Waffengleichheit, so das BVerfG (Az. 1 BvR 123/21). Darauf weist die BRAK hin.
Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.