Steuerberater Nürnberg | Lohnbuchhaltung | Jahresabschluss - Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewGErmittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG

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Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewGErmittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG

Das BMF gibt gemäß § 190 Absatz 2 Satz 4 BewG die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2022 bei Ermittlung des Gebäudesachwerts anzuwenden sind (Az. IV C 7 – S-3225 / 20 / 10001 :003).