Ein Uhrenhändler ist an den einmal geschlossenen Kaufvertrag gebunden, auch wenn die verkaufte Rolex nur noch teurer lieferbar ist. Der Kunde muss allerdings seiner Schadensminderungspflicht nachkommen und nach günstigeren Angeboten Ausschau halten. So entschied das LG Köln (Az. 5 O 140/21).
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