Der EuGH entschied, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die im Rahmen der Kostenfestsetzung eine Obergrenze für Anwaltshonorare vorsieht (Rs. C-385/20). Darauf wies die BRAK hin.
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