Eine Versorgung mit Cannabisarzneimitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung kommt erst in Betracht, wenn geeignete, allgemein anerkannte und dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmethoden nicht mehr zur Verfügung stehen. Dies entschied das SG Karlsruhe im Fall eines 27-jährigen Auszubildenden und wies dessen Klage gegen seine Krankenkasse auf Versorgung mit einem Cannabispräparat ab (Az. S 15 KR 2520/20).
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