Das BMF hat eine nochmalige Verlängerung der steuerverfahrensrechtlichen Hilfsmaßnahmen erlassen. Verlängert wird insoweit die Möglichkeit, für bis zum 31. März 2022 fällige oder fällig werdende Steuern im vereinfachten Verfahren eine zinslose Stundung bzw. einen Vollstreckungsaufschub zu beantragen (Az. IV A 3 – S-0336 / 20 / 10001 :047).
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