Erneut steht eine Regelung des § 8c KStG auf der Kippe. Diesmal betrifft es den vollständigen Verlustuntergang bei einer Anteilsübertragung von über 50 %. Der DStV kommt in seiner Stellungnahme an das BVerfG zu dem Ergebnis, dass auch § 8c Satz 2 KStG a. F. gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt.
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