Der BFH hat mit Urteil vom 11. November 2015 entschieden, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nach den EuGH-Urteilen vom 29. April 2004, C-137/02, Faxworld, und vom 1. März 2012, C-280/10, Polski Trawertyn, auch im Zusammenhang mit Übertragungsvorgängen auf Gesellschaften bestehen könne. Das BMF teilt seine Auffassung hierzu mit (Az. III C 2 – S-7300 / 20 / 10001 :005).
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